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Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null?

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Thematik: Corona Spezial

Ende November 2021 hat erstmals das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber entschieden, wie Arbeitstage, die aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausfallen, bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber aufgrund der coronabedingten Arbeitsausfälle mit der Klägerin Kurzarbeit Null vereinbart und kürzte daraufhin den Urlaubsanspruch seiner Arbeitnehmerin anteilig entsprechend der Kurzarbeitstage. Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie normale Arbeitstage zu werten seien. Diesem widersprach das BAG und entschied, dass dem Arbeitgeber das Recht zusteht, bei Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch neu zu berechnen und anteilig zu kürzen.

Als Kurzarbeit wird eine vorübergehende Kürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden. Während der Corona-Pandemie vereinbarten/vereinbaren viele Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern eine sogenannte Kurzarbeit Null, das heißt Arbeitnehmer wurden/werden vorübergehend vollständig von der Arbeitspflicht suspendiert. Bevor ein Arbeitgeber auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen darf, muss er zuvor alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Unter anderem soll auch Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, wenn dem nicht besondere Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen.