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Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustnachweis möglich – Unternehmen haben die Wahl

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Thematik: Corona Spezial
Themengebiet: Corona

Nachdem die EU den Beihilferahmen erweitert hat, ergibt sich für den Bund mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung der Überbrückungshilfe II. Für Unternehmen heißt das: Sie können in vielen Fällen auf einen Verlustnachweis verzichten.

Unternehmen, die Hilfsgelder aus der Überbrückungshilfe II zur Deckung ihrer Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 beantragt haben, brauchen bei der anstehenden Schlussabrechnung nicht zwangsläufig einen Verlustnachweis einzureichen. Unterstützt sie der Staat mit maximal 1,8 Millionen Euro, ist der Verlustnachweis nicht mehr obligatorisch. Möglich macht dies eine Gesetzesänderung auf EU-Ebene.

Bislang fiel die Überbrückungshilfe II beihilferechtlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Auf dieser Grundlage vergibt der Bund Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten in Höhe von bis zu drei Millionen Euro pro Unternehmen. Ein Verlustnachweis ist dabei zwingend vorgeschrieben.

Ende Januar 2021 hat die EU-Kommission die rechtliche Obergrenze für sogenannte Kleinbeihilfen, die die Nationalstaaten vergeben dürfen, auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen angehoben (siehe Artikel „EU-Beihilferahmen“). Diese Änderung bietet dem Bund nun zusätzlichen Spielraum für die Ausgestaltung der Corona-Hilfen. Unternehmen können jetzt wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II wie bisher auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ oder auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ erhalten möchten. Die Regelung für Kleinbeihilfen verlangt keinen Verlustnachweis, schließt dafür aber Zahlungen von mehr als 1,8 Millionen Euro aus. Daher profitieren vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen von dem neuen Wahlrecht.

Für die Antragstellung ergeben sich keine neuen Anforderungen. Wer das Wahlrecht nutzen möchte, muss lediglich bei der Schlussabrechnung angeben, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll.

Achtung: Zu beachten ist, dass die Grenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen für alle Zahlungen auf Grundlage der Kleinbeihilfen-Regelung insgesamt gilt, so dass gegebenenfalls Zahlungen aus der Überbrückungshilfe I und III, der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe berücksichtigt werden müssen.

 

EU-Beihilferahmen ausgedehnt

Die EU-Kommission hat ihren „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie“, das sogenannte Temporary Framework, verlängert und die darin festgelegten Obergrenzen für Hilfszahlungen deutlich erhöht. Der Beihilferahmen stellt die rechtliche Grundlage für zahlreiche deutsche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie dar. Hierauf basieren die Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite sowie Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe wie zum Beispiel die November- und die Dezemberhilfe. Konkret wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen von bisher 800.000 auf 1,8 Millionen Euro, für den Agrarsektor von bisher 100.000 auf 225.000 Euro und für den Bereich Fischerei/Aquakultur von bisher 120.000 auf 270.000 Euro
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen von bisher drei Millionen auf zehn Millionen Euro
  • Verlängerung des Befristeten Rahmens einheitlich bis zum 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021, für größere Rekapitalisierungen bis 30.09.2021).