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Branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt – Überbrückungshilfe III freigeschaltet

Stand:
Thematik: Corona Spezial
Themengebiet: Corona

Seit dem 10. Februar und noch bis zum 31. August 2021 läuft die Antragsfrist für die dritte Förderphase der Corona-Überbrückungshilfen. Bund und Länder stellen rund 22 Milliarden Euro bereit, um Unternehmen, Soloselbständigen, Freiberuflern und anderen selbstständig Tätigen aller Branchen durch die Krise in Folge der COVID-19-Pandemie zu helfen.

Über die Fortführung der Corona-Hilfen für die Wirtschaft bis Juni 2021 haben wir in der vergangenen Ausgabe des SHBB Jounals bereits berichtet. Seither hat der Bund die neue Überbrückungshilfe III noch einmal angepasst und Fragen zur Handhabung beantwortet. Hier die wichtigsten Punkte in Kürze.

 

Antragsvoraussetzungen

Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Für jeden Monat können Antragsteller Hilfen beantragen, sofern sie in dem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erlitten haben. Ausnahme: Wer bereits Gelder aus der November- oder der Dezemberhilfe beantragt hat, kann für November oder Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III erhalten.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Unternehmensverbunde aller Branchen mit einem Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020, außerdem Soloselbständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb. Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben.

 

Auch Landwirte können Gelder beantragen

Die Formulierung „aller Branchen“ schließt die landwirtschaftliche Urproduktion ausdrücklich mit ein. Auch hier müssen allerdings die Umsatzrückgänge coronabedingt sein. Von der Branchenöffnung können unter Umständen vor allem landwirtschaftliche Tierhaltungs- und Spezialkulturbetriebe profitieren, die infolge der Corona-Pandemie unter Preis- und Absatzeinbrüchen leiden. Auch gemeinnützige Organisationen wie Jugendherbergen, Träger der politischen Bildung oder Einrichtungen der Behindertenhilfe können die Überbrückungshilfe III nutzen.

 

Förderhöhe abhängig vom Umsatzeinbruch

Die Förderhöhe bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen in den Fördermonaten jeweils im Vergleich zum selben Monat des Jahres 2019. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe dürfen auch den durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 zum Vergleich heranziehen. Die Berechnung wird für jeden Monat einzeln vorgenommen. Die Überbrückungshilfe III gewährt pro Fördermonat

  • bis zu 100 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent,
  • bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent und
  • bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 und bis zu 50 Prozent.

Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent, entfällt eine Hilfszahlung für diesen Monat.

 

Förderhöhe ist gedeckelt

Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat, bei verbundenen Unternehmen drei Millionen Euro. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch EU-Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur, soweit die insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel noch nicht verbraucht sind.

 

Was zählt zu den Fixkosten?

Welche Kosten als Fixkosten förderfähig sind, wird in einem umfangreichen Fixkostenkatalog detailliert geregelt. Neu ist, dass zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen auch Investitionen in Digitalisierung, etwa den Aufbau eines Online-Shops, berücksichtigt werden. Bauliche Maßnahmen werden bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, Digitalinvestitionen einmalig bis zu 20.000 Euro. Branchenspezifische Regelungen gibt es für die Pyrotechnik-Industrie, die Reisebranche und den Einzelhandel, zum Beispiel Sonderregeln für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison. Nicht förderfähig sind Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes.

 

Art der Antragstellung unverändert

Der Antrag ist wie bisher durch einen prüfenden Dritten, dazu zählt der Gesetzgeber Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer, im Namen und Auftrag des Antragstellenden einzureichen. Auch die vorgeschriebene Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten.

 

Wahlrecht bezüglich des beihilferechtlichen Rahmens

Vor dem 1.1.2019 gegründete Unternehmen haben die Wahl, ob sie Überbrückungshilfe III auf Grundlage

der „Dritten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung; Höchstbetrag: 2,0 Millionen Euro),

  • der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (Höchstbetrag: zehn Millionen Euro),
  • einer Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (Höchstbetrag: 11,8 Millionen Euro) oder
  • einer Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie De-Minimis-Verordnung (Höchstbetrag: 12,0 Millionen Euro)

beantragen. Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Zu beachten ist, dass bei der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ Verluste nachgewiesen werden müssen und die Förderung je nach Unternehmensgröße auf 70 bis 90 Prozent der Fixkosten limitiert ist.

 

Neustarthilfe für Soloselbstständige und Künstler

Soloselbstständige können statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sogenannte Neustarthilfe, beantragen. Dies gilt auch für unständig Beschäftigte sowie kurzzeitig befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten. Die Betriebskostenpauschale beträgt 50 Prozent eines Referenzumsatzes. In der Regel wird als Referenzumsatz die Hälfte des Gesamtumsatzes 2019 angesetzt. Maximal gibt es 7.500 Euro. Die Neustarthilfe ist aufgrund der Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Die Neustarthilfe kann vom Antragsteller direkt oder über einen prüfenden Dritten beantragt werden.