Eine Personengesellschaft erhält keine KFZSteuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Dezember 2024 entschieden.
Geklagt hatte eine Gesellschaft, die vornehmlich Silomais, darüber hinaus aber auch Roggen anbaut und zudem eine Biogasanlage betreibt. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie. Den Silomais verwendete die Klägerin im Streitzeitraum vollständig für die Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie überwiegend. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Für diese Anhänger beantragte sie eine Befreiung von der KFZ-Steuer. Das für die KFZ-Steuer zuständige Hauptzollamt lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage dagegen hatten keinen Erfolg.
Der BFH wies auch die Revision der Klägerin zurück und erklärte eine Steuerbefreiung im Streitfall für ausgeschlossen. Die Befreiung scheitert nach Ansicht des BFH daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung hat damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und ist nicht – wie es die KFZ-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert – ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt. Der Gesetzgeber gewährt die Steuerbefreiung unter anderem für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.
Für die verwendungsbezogene Befreiung von der KFZ-Steuer sei es nach Angaben des BFH nicht von Bedeutung, ob die teilweise landwirtschaftlich und teilweise gewerblich tätige Gesellschaft einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist.
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